28.10.2016
Beim Gebrauchtwagenkauf erfüllt der Käufer seine Sorgfaltspflicht, wenn er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt. Wirkt diese auch bei näherem Hinsehen echt, muss der Käufer keine weiteren Nachforschungen anstellen – sofern sich darüber hinaus keine Zweifel aufdrängen, wie etwa ein auffällig günstiger Kaufpreis oder eine unübliche Kaufabwicklung. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer gutgläubig erworben, so das Landgericht München.