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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen defekter Dichtung?

11.06.2021

Wer ein gebrauchtes Auto kauft, kann keinen Neuwagen erwarten. Was aber, wenn Verschleißteile kurz nach dem Kauf den Geist aufgeben – kann man vom Kauf zurücktreten?

Bei einem alten Gebrauchtwagen müssen Käufer mit bereits abgenutzten Verschleißteilen rechnen. Sie werden nicht als Sachmangel gewertet und ermöglichen keinen Rücktritt vom Kauf. Das zumindest ergibt ein Urteil des Amtsgerichts Limburg (Az.: 4 C 3 193/20), von dem die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Gebrauchtwagenkäufer erstand 2019 einen alten Daewoo mit Erstzulassung von 2005 und einem Tachostand von rund 58.000 Kilometern. Das Auto kostete 1.500 Euro. Nach rund dreieinhalb Monaten wurde festgestellt, dass eine Zylinderkopfdichtung defekt war. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte letztlich auf Erstattung des Kaufpreises.
Defekte Zylinderkopfdichtung kann Sachmangel sein

Ohne Erfolg. Das Gericht erklärte zum Sachmangel, dass er dann vorliegt, wenn die vereinbarte Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit abweicht. Soll heißen, man erwartet ein fahrtüchtiges Auto. Im Defekt der Zylinderkopfdichtung könne eine Abweichung vorliegen. Doch die erkannte das Gericht hier nicht.

Bei einem Auto, dass 2005 zugelassen und 2019 gekauft wurde, muss mit den üblichen Alterungsprozessen gerechnet werden. Dazu zählte das Gericht nicht nur Verschleißteile wie Bremsen und Reifen sondern auch Dichtungen. Nach Ansicht des Gerichts muss jemand, der ein sehr altes Auto kauft, damit rechnen, dass verschiedene wichtige Teile aufgrund des „des üblichen Alterungsprozesses ausfallen beziehungsweise Defekte auch nach einer relativ kurzen Gebrauchszeit, hier dreieinhalb Monate, auftreten.“

Quelle: www.kfz-betrieb.vogel.de

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